Zitiert aus der Deckungsablehnung der Versicherung:
"Pflichtgemäß weisen wir auf folgende Möglichkeit nach § 17 Abs.2 ARB 75 hin:
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach - oder Rechtslage erheblich abweicht.
Weiterhin weisen wir pflichtgemäß auf § 18 ARB 75 hin: Danach können Sie nur innerhalb von sechs Monaten den Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen."
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